Rund ums Wohnen

Abwassergebühren

Ein Service ausschließlich für unsere Mieter:
Für Abwasser aus dem Haushalt, welches in die Kanalisation geleitet und später gereinigt werden muss, erhebt die Stadt Essen eine Abwassergebühr. Diese wird jedoch auch für Leitungswasser erhoben, mit dem der Garten bewässert wird. Und dies, obwohl das Wasser im Boden versickert, also nicht durch die Abwasserleitungen in die Kanalistation gespült wird. Wer einen Gartenwasserzähler installiert, umgeht die Abwassergebühr für Leitungswasser, das allein dem Garten zugutekommt und auch dort im Erdreich versickert.
 
Wir haben Ihnen alle hierfür nötigen Formulare zusammengestellt und zeigen Ihnen anhand einer Checkliste, was Sie tun müssen, um ebenfalls von den reduzierten Abwassergebühren zu profitieren

Weitere interessante Themen

Stolperfallen in der Wohnung

Ist das nicht eine erschreckende Statistik? Jeder dritte Mensch über 65 stürzt mindestens einmal im Jahr. Prellungen sind dabei so gut wie garantiert.
Aber diese Stürze haben häufig viel tragischere Folgen, etwa Oberschenkelhalsbrüche. Eine Operation ist die unausweichliche Konsequenz – und damit einher geht oft die Pflegebedürftigkeit. Ja, vielfach können die gestürzten Menschen nicht mal mehr in ihre Wohnung zurückkehren.

Was also kann man gegen die Sturzgefahr im Alter tun? Vor allem ist es wichtig, Stolperfallen und Sturzrisiken in der eigenen Wohnung zu beseitigen.

Sehen Sie sich mal kritisch in Ihren eigenen vier Wänden um.

Teppiche, Bettvorleger, Badematten, Telefon- oder Stromkabel sind mögliche Gefahrenherde.

Aber auch das feuchte Badezimmer, das Wasser auf dem Boden der Fliesen, können gefährlich sein.

Es ist schon viel damit gewonnen, wenn sie diese Gefahren beseitigen. Und auch wenn das Telefonkabel seit 30 Jahren über einen Teppich verläuft – treffen Sie sich von solchen liebgewordenen Gewohnheiten lieber, bevor diese Gewohnheiten Sie von ihrer Gesundheit trennen.

Im Treppenhaus – was erlaubt ist und was nicht

Jeder Mieter hat das Recht, Gemeinschaftsflächen zu nutzen. Dazu gehört auch das Treppenhaus. Denn selbstverständlich muss ein Mieter jederzeit seine Wohnung betreten und wieder verlassen können. Grenzenlos ist das Recht allerdings nicht. Denn z.B. die Lagerung von Gegenständen im Treppenhaus ist in der Regel nicht gestattet.

Das AG Münster 38 C 1858/08 hat einem Mieter Dekorationen im Hausflur durch Blumenschmuck untersagt. Ein Schild mit wohl lustig gemeintem Inhalt „Militärischer Sicherheitsbereich! Betreten verboten! Der Kasernenkommandant!“ im Zugangsbereich zu einer Dachgeschosswohnung hat das AG Brühl 23 C 224/92 als unzulässig angesehen.

Selbst ein bettlägeriger Mieter hat nach einem Urteil des KG Berlin 8 U 245/08 keinen Anspruch auf Anbringung einer Videoüberwachungsanlage im Treppenhaus.

Schuhregale gehören nach einer Entscheidung des AG Köln 217 C 160/09 ebenso wenig ins Treppenhaus wie Garderoben (Urteil des BayObLG 2Z BR 135/97), da es sich um Gegenstände handelt, die im Allgemeinen der Wohnungseinrichtung bzw. dem Wohnungsgebrauch des Mieters zuzuordnen sind.

Das Abstellen von diesen Gegenständen im Hausflur ist daher unzulässig.

Ausnahmen sind denkbar bei Rollatoren, wenn sie für den jeweiligen Mieter medizinisch notwendig sind und eine anderweitige zumutbare Unterbringungsmöglichkeit nicht besteht. Hier ist aber dringend zu empfehlen, sich vorher mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen.

Gelegentlich herrschen in einem Mietshaus unterschiedliche Ansichten der Bewohner über die Art und die Häufigkeit der Treppenhausbelüftung. Hier sollten die jeweiligen Mietparteien das Gespräch untereinander suchen.

Kommt man zu keinem übereinstimmenden Ergebnis, sollte der Vermieter eingeschaltet werden. Konflikte über das Lüften des Treppenhauses sind nach einer Entscheidung des AG Elmshorn 51 C 180/12 nämlich mit mietvertraglichen Mitteln (Aufstellung und Durchsetzung einer Lüftungsordnung, die notfalls vom Vermieter aufzustellen ist und an die sich alle Mieter zu halten haben) zu lösen.

Energie und Wassersparen beim Duschen

Die meiste Energie beim Duschen würde man wohl sparen, wenn man kalt duscht. Doch so abgehärtet sind wohl nur die Wenigsten von uns. Ernstgemeint ist hingegen der Tipp, dass Sie das Wasser nur laufen lassen, wenn es nötig ist und dass Sie duschen statt zu baden, da Baden mehr Wasser verbraucht. Außerdem gibt es noch weitere Tipps, um beim Duschen Wasser und Energie zu sparen.

Als erstes ist es sinnvoll, seinen normalen Duschkopf durch einen Sparduschkopf zu ersetzen, da dieser den Wasservebrauch um 50 Prozent verringert. Durch den Duschkopf fließt insgesamt weniger Wasser, etwa sechs Liter pro Minute, dies merkt man aber bei einem guten Produkt nicht, da durch den Strahl viel Luft gepumpt und so wieder ein schönes Duschgefühl vermittelt wird.
Durch den Sparduschkopf sinken die Energie- und Wasserkosten.

Die Invesition liegt zwischen 15 und 100 Euro, der Aufwand ist gering. Wichtig ist auch, das Thermostat richtig einzustellen.

Um Energie zu sparen, einfach das Thermostat vor dem Duschen auf die richtige Temperatur einstellen. So muss kein kaltes Wasser über den Handmischer hinzugefügt werden, da das Wasser auf die Temperatur des Thermostates erhitzt wird.

Dies gilt allerdings nicht für Durchlauferhitzer, die eine Wasserleitung vom Erhitzer zur Dusche haben und die mit einem Warmwasserspeicher ausgestattet sind.
Um den Wasserverbrauch der Dusche zu überprüfen, braucht man einen zehn-Liter-Eimer und eine Stoppuhr.
Den Eimer mit der gleichen Einstellung wie beim Duschen befüllen und die Zeit stoppen.

Das Ergebnis dann in die Formel setzen:
60 Sekunden mal 10 Liter geteilt durch die gemessene Zeit in Sekunden ist gleich der Wasserdurchfluss pro Minute in Liter

Beispiel:
60*10/40 = 15 Liter pro Minute.

„Fogging“ – Schon mal gehört?

Aber vielleicht schon gesehen? Womöglich in der eigenen Wohnung? Als Fogging (aus dem engl.:fog = Nebel) bezeichnet man schmierige graue oder schwarze Ablagerungen, die sich an Wänden, Decken oder Möbeln anheften. Betroffen davon kann jede Wohnung sein, sogar gerade renovierte, neu tapezierte oder frisch gestrichene Räume.
Einzelne dunkle Flecken bis hin zu großflächigen Verschmutzungen verunstalten die Zimmer. Und der dunkle Schmierfilm lässt sich noch dazu schwer entfernen.

Und was ist die Ursache?
Seit Mitte der 90iger Jahr kennt man das Phänomen. Es gibt eine Unmenge Untersuchungen, aber bis heute kennt man die Ursachen nicht genau.
In starkem Verdacht stehen schwerflüchtige organische Verbindungen, insbesondere Weichmacherverbindungen, Alkane, Alkohole und Fettsäuren. Diese langkettigen Verbindungen stecken oft in Farben, Fußbodenkleber, PVC-Belägen, Vinyltapeten, Kunststoffplatten und Holzlaminat. Auch Kerzen und Öllampen können die Ursache sein. Die Moleküle entweichen nach und nach in die Raumluft, reichern sich allmählich in unseren – mittlerweile gut abgedichteten – Wohnungen und Gebäuden an und lagern sich ab. Vorwiegend über Heizungen und an Kältebrücken.

Die gute Nachricht
Im Gegensatz zu schwarzem Schimmel gehen von diesen grau-schwarzen Ablagerungen keine Gesundheitsgefährdungen aus. Sie sehen nur nicht schön aus.

Die weniger gute Nachricht
Die Ablagerungen lassen sich nicht leicht entfernen. Am besten geht es noch mit intensiver Nassreinigung mit Zusatz von Spülmitteln, Kunststoffreiniger oder anderen Putzmitteln, was bei Tapeten oder Laminat aber schon problematisch wird. Und aufgepasst: Manchmal enthalten die Reinigungszusätze selbst die Weichmacher und verstärken dann nur den Effekt.
Die Fachleute raten deshalb zu Putzmitteln, die mit dem „Blauen Engel“ ausgezeichnet sind. Sie sind frei von langkettigen Molekülen.

Methodisch vorgehen
Wenn Sie solche grau-schwarzen Flecken oder Flächen in Ihrer Wohnung entdecken, sollten Sie zunächst feststellen, ob es sich überhaupt um „Fogging“ handelt. Die Wischprobe mit dem Finger zeigt, ob die Ablagerung „schmierig“ ist. Ist sie es nicht, wird es wahrscheinlich kein „Fogging“ sein.
Überlegen Sie, ob der Raum genug gelüftet ist. Fogging tritt meist nur in der Heizperiode auf, d.h., wenn die Fenster geschlossen sind und die Raumluft wenig ausgetauscht wird. Gutes und regelmäßiges Lüften kann schon Abhilfe schaffen.
Erst, wenn das nicht hilft, sollte man sich Hilfe holen. An wen man sich wenden kann, können Sie bei der Verbraucherzentrale oder dem Gesundheitsamt erfragen.
Auch das Umweltbundesamt berät in seiner Broschüre „Attacke des schwarzen Staubes“ über Hilfsmaßnahmen. Sie können diese hier herunterladen.

Anrecht auf Wohngeld

Deutlich mehr Haushalte können seit dem 1. Januar Wohngeld erhalten oder auch höhere Beträge bekommen.

Beim zuständigen Bundesministerium finden Sie einen Wohngeldrechner, mit dem Sie Ihren Anspruch schätzen können.

Auch, wer im letzen Jahr einen Antrag auf Wohngeld gestellt und diesen nicht bewilligt bekommen hat, sollte es erneut beantragen.

Der Wohngeld-Betrag hat sich im Durchschnitt mehr als verdoppelt. Vorher lag das durchschnittliche Wohngeld bei etwa 177 Euro pro Monat, dieser Durchschnittswert könnte nun auf 370 Euro steigen. Kosten für Heizung und Warmwasser werden künftig bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt.

Hilfsangebote und Flyer

Vor dem Hintergrund gestiegener Gas- und Energiepreise, machen sich immer mehr Mieter Sorgen, wie sie insbesondere ihre Energie- und Lebenshaltungskosten bezahlen sollen. Um diesen Bürgern zu helfen, arbeiten die Stadt Essen, lokale Beratungsstellen und die Wohlfahrtverbände eng zusammen. Die Stadt Essen hat eine Seite zusammengestellt, wo Hilfsangebote wie Verbraucherzentrale oder Schuldnerhilfe gebündelt genannt werden.

Ausserdem stellt die Stadt Essen einen Flyer zum Download mit allen wichtigen Informationen zur Verfügung.

Was muss ich dem Wohngeldantrag beifügen?

Dem Antrag auf Wohngeld sollten Sie folgende Unterlagen anhängen:

  • den ausgefüllten Antrag auf Wohngeld als Mietzuschuss 
  • Mietbescheinigung, auszufüllen vom Bauverein Kettwig
  • Kopie des Mietvertrags und einer Mietquittung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Meldebestätigung
  • Verdienstbescheinigung, auszufüllen vom Arbeitgeber
  • Einkommensnachweise (Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen)

Je nach Lebenssituation können noch weitere Unterlagen erforderlich sein.

Das Wohngeld können Sie hier beantragen:

Stadt Essen
Amt für Soziales und Wohnen
Klinkestr. 29-31
45136 Essen
Telefon: 0201 8850466

Öffnungszeiten:
Mo. von 8.30 bis 12.30 Uhr und von 14 bis 15 Uhr
Di. von 8.30 bis 12.30 Uhr und von 14 bis 15 Uhr
Mittwoch – geschlossen –
Do. von 8.30 bis 12.30 Uhr und von 14 bis 16 Uhr
Fr. von 8.30 bis 12.30 Uhr

Weitere Informationen finden Sie hier: https://service.essen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/42883/show

Ab wann und wie lange wird Wohngeld gewährt?

Wohngeld wird ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, gewährt und in der Regel für 12 Monate bewilligt. Anschließend ist ein neuer Antrag erforderlich. 
Die Wohngeldreform enthält folgende wesentliche Änderungen:

  • Das Wohngeld wird alle zwei Jahre an die aktuelle Miet- und Einkommensentwicklung angepasst.
  • Die Wohngeldformel wird angepasst, um die Zahl der Wohngeldempfänger zu erhöhen und so die Reichweite des Wohngeldes zu vergrößern.
  • Die Mietenstufe VII soll Haushalte in Gemeinden und Kreisen mit besonders hohen Mieten gezielter entlasten.
  • Es gibt eine regional gestaffelte Anhebung der Miethöchstbeträge zur Anpassung an die regional differenzierte Mietenentwicklung.
  • Für pflegebedürftige oder behinderte Menschen gibt es künftig höhere Freibeträge.

Freiligrathstrasse 21
45219 Essen

Tel.:    02054 - 97 06 36
Fax:    02054 - 63 57
Mail:  info@bauverein-kettwig.de