Kategorie: Allgemein

„Fogging“ – Schon mal gehört?

Aber vielleicht schon gesehen? Womöglich in der eigenen Wohnung?

Als Fogging (aus dem engl.:fog = Nebel) bezeichnet man schmierige graue oder schwarze Ablagerungen, die sich an Wänden, Decken oder Möbeln anheften. Betroffen davon kann jede Wohnung sein, sogar gerade renovierte, neu tapezierte oder frisch gestrichene Räume.
Einzelne dunkle Flecken bis hin zu großflächigen Verschmutzungen verunstalten die Zimmer. Und der dunkle Schmierfilm lässt sich noch dazu schwer entfernen.

Und was ist die Ursache?

Seit Mitte der 90iger Jahr kennt man das Phänomen. Es gibt eine Unmenge Untersuchungen, aber bis heute kennt man die Ursachen nicht genau.
In starkem Verdacht stehen schwerflüchtige organische Verbindungen, insbesondere Weichmacherverbindungen, Alkane, Alkohole und Fettsäuren. Diese langkettigen Verbindungen stecken oft in Farben, Fußbodenkleber, PVC-Belägen, Vinyltapeten, Kunststoffplatten und Holzlaminat. Auch Kerzen und Öllampen können die Ursache sein. Die Moleküle entweichen nach und nach in die Raumluft, reichern sich allmählich in unseren – mittlerweile gut abgedichteten – Wohnungen und Gebäuden an und lagern sich ab. Vorwiegend über Heizungen und an Kältebrücken.

Die gute Nachricht

Im Gegensatz zu schwarzem Schimmel gehen von diesen grau-schwarzen Ablagerungen keine Gesundheitsgefährdungen aus. Sie sehen nur nicht schön aus.

Die weniger gute Nachricht

Die Ablagerungen lassen sich nicht leicht entfernen. Am besten geht es noch mit intensiver Nassreinigung mit Zusatz von Spülmitteln, Kunststoffreiniger oder anderen Putzmitteln, was bei Tapeten oder Laminat aber schon problematisch wird. Und aufgepasst: Manchmal enthalten die Reinigungszusätze selbst die Weichmacher und verstärken dann nur den Effekt.
Die Fachleute raten deshalb zu Putzmitteln, die mit dem „Blauen Engel“ ausgezeichnet sind. Sie sind frei von langkettigen Molekülen.

Methodisch vorgehen

Wenn Sie solche grau-schwarzen Flecken oder Flächen in Ihrer Wohnung entdecken, sollten Sie zunächst feststellen, ob es sich überhaupt um „Fogging“ handelt. Die Wischprobe mit dem Finger zeigt, ob die Ablagerung „schmierig“ ist. Ist sie es nicht, wird es wahrscheinlich kein „Fogging“ sein.
Überlegen Sie, ob der Raum genug gelüftet ist. Fogging tritt meist nur in der Heizperiode auf, d.h., wenn die Fenster geschlossen sind und die Raumluft wenig ausgetauscht wird. Gutes und regelmäßiges Lüften kann schon Abhilfe schaffen.
Erst, wenn das nicht hilft, sollte man sich Hilfe holen. An wen man sich wenden kann, können Sie bei der Verbraucherzentrale oder dem Gesundheitsamt erfragen.

Auch das Umweltbundesamt berät in seiner Broschüre „Attacke des schwarzen Staubes“ über Hilfsmaßnahmen. Sie können diese hier herunterladen.

Die Sparkasse Essen informiert ihre Kunden

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Quelle: Sparkasse Essen

WICHTIG!!! Bitte beachten Sie, dass die Mitarbeiter der Sparkasse Sie niemals nach Ihrer Geheimzahl/PIN fragen werden. Bei Bestellung halten Sie bitte Ihre Kontonummer bereit.

Mehr Menschen haben ein Anrecht auf Wohngeld

Zum 1. Januar 2020 tritt das sog. „Wohngeldstärkungsgesetz“ in Kraft.  Mit der am 8. Mai 2019 vom Bundeskabinett beschlossenen Wohngeldreform sind erstmals seit dem 1. Januar 2016 Leistungserhöhungen von durchschnittlich 30 % verbunden.

Viele Haushalte wissen jedoch nicht, dass sie einen Anspruch auf Wohngeld haben. Dies gilt nicht nur für die Mieter und Mieterinnen, die auf Grund der Reform erstmalig einen Anspruch auf Wohngeld haben, sondern oftmals auch für diejenigen Haushalte, die eigentlich schon länger Wohngeld beziehen könnten, aber aus den unterschiedlichsten Gründen keinen Antrag gestellt haben.

Haben Sie ein Recht auf Wohngeld?

Zum 1. Januar 2020 tritt das sogenannte „Wohngeldstärkungsgesetz“ in Kraft. Doch was diese Wohngeldreform konkret bedeutet und wer davon betroffen ist, wissen viele Mieterinnen und Mieter nicht. Deshalb möchten wir Ihnen dabei helfen, festzustellen, ob Sie wohngeldberechtigt sind und haben hierzu einige hilfreiche Fakten und Informationen für Sie zusammengefasst. Dies soll Ihnen, den Mieterinnen und Mietern, beim Antrag auf Wohngeld als Hilfestellung dienen.

Was ist Wohngeld?

Menschen, die sich aus eigener Kraft am Wohnungsmarkt keinen angemessenen Wohnraum leisten können, erhalten zu den Mietkosten einen staatlichen Zuschuss, der angemessenes und familiengerechtes Wohnen sichern soll. Diesen Zuschuss nennt man Wohngeld.

Letztlich ist das Wohngeld ein – wenn auch geringer – Ausgleich für viele staatliche Regelungen, die das Wohnen verteuert haben und dazu führen, dass ein angemessener Wohnraum für manche Bürger und Bürgerinnen nicht mehr finanzierbar ist. Wohnen wurde vom Staat als Grundbedürfnis jedes Menschen anerkannt und wird daher unterstützt. Auf das Wohngeld haben Sie, wenn Sie die Berechtigungsvoraussetzungen erfüllen, ein Recht und sollten dieses auch in Anspruch nehmen.

Nicht zu verwechseln ist das Wohngeld mit den sogenannten Kosten der Unterkunft. Diese sind Bestandteil der Grundsicherung im Rahmen der Sozialhilfe. Auch Eigentümer können für selbst genutzten Wohnraum – als Zuschuss zur Belastung – Wohngeld erhalten.

Wer kann Wohngeld beantragen?

Wohngeldberechtigt sind alle Personen, die zur Miete wohnen und deren monatliches Haushaltsgesamteinkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Beispielsweise kann ein Einpersonenhaushalt in München mit 1.700 EUR Monatsverdienst (brutto) noch ein geringes Wohngeld beziehen. Bei alleinstehenden Rentnern sollte unabhängig vom Wohnort ein Anspruch bei einer Rente ab 1.000 EUR geprüft werden.

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Bezieher von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder BAföG, da ihre Wohnkosten im Rahmen der Leistungen bereits berücksichtigt werden.

Wie berechnet sich das Wohngeld?

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Miete – oder bei Eigentümern nach der Belastung – und dem Gesamteinkommen.

Als Haushaltsmitglieder zählen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Personen, die mit dem Wohngeldberechtigten zusammenleben oder bereit sind, Verantwortung füreinander zu tragen. Auch Verwandte in gerader Linie, wie Kinder, Pflegekinder und Pflegeeltern gehören dazu. Je mehr Personen im Haushalt leben, umso höher ist die Einkommensgrenze.

Die Berechnung des Wohngeldes erfolgt anhand sogenannter Mietenstufen. Gemeinden und Kreise werden anhand der durchschnittlichen Miethöhe vor Ort in Mietenstufen von I bis VI eingeteilt. Das bedeutet, dass nicht unbedingt die Miete, die Sie tatsächlich zahlen, zählt, sondern festgelegte Höchstbeträge, die wiederum von den Mietenstufen abhängen.

Bei Ihrem Gesamteinkommen zählt das Bruttoeinkommen. Von diesem Betrag werden abhängig von der Entrichtung von Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Rentenversicherungsbeiträge abgezogen.

Im Internet stehen Ihnen kostenlose Wohngeldrechner zur Verfügung, anhand derer Sie grob einschätzen können, ob Ihnen Wohngeld zusteht. Entsprechende Wohngeldrechner finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Inneren für Bau und Heimat (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2019/12/gesetze-1-januar-2020.html) oder unter https://www.wohngeld.org/.

Wo erhalte ich Wohngeld?

Das Wohngeld können Sie bei der

Stadt Essen
Amt für Soziales und Wohnen

Klinkestr. 29-31
45136 Essen
Telefon: 0201 8850466

beantragen.

Öffnungszeiten:

Montag von 8.30 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag von 8.30 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 15.00 Uhr
Mittwoch – geschlossen –
Donnerstag von 8.30 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr
Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr
Weitere Informationen finden Sie hier: https://service.essen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/42883/show

Ab wann und wie lange wird Wohngeld gewährt?

Wohngeld wird ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, gewährt und in der Regel für 12 Monate bewilligt. Anschließend ist ein neuer Antrag erforderlich. Erhalten Sie bereits Wohngeld, so muss aufgrund der gesetzlichen Neuregelung grundsätzlich kein neuer Antrag gestellt werden. Allerdings gilt auch dies nur innerhalb des sogenannten Bewilligungszeitraums. Ist dieser abgelaufen, muss ein erneuter Antrag gestellt werden. 
Mit der Änderung beim Wohngeld sind erstmals seit 2016 Leistungserhöhungen von durchschnittlich 30 Prozent verbunden. Außerdem werden mehr Haushalte als vorher wohngeldberechtigt sein und etwa 180.000 Haushalte in Deutschland werden erstmals oder erneut einen Wohngeldanspruch haben. Für einen Zweipersonenhaushalt steigt das Wohngeld beispielsweise von 145 EUR auf 190 EUR im Monat. Die Wohngeldreform enthält folgende wesentliche Änderungen:

  • Das Wohngeld wird alle zwei Jahre an die aktuelle Miet- und Einkommensentwicklung angepasst.
  • Die Parameter der Wohngeldformel werden angepasst, um die Zahl der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger zu erhöhen und so die Reichweite des Wohngeldes zu vergrößern.
  • Die Mietenstufe VII wird eingeführt, um Haushalte in Gemeinden und Kreisen mit besonders hohem Mietenniveau gezielter bei den Wohnkosten zu entlasten.
  • Es gibt eine regional gestaffelte Anhebung der Miethöchstbeträge zur Anpassung an die regional differenzierte Mietenentwicklung.
  • Für pflegebedürftige oder behinderte Menschen gibt es künftig höhere Freibeträge.

Stimmungsvolle Weihnachtsfeier

Zu einer gemütlichen und stimmungsvollen Weihnachtsfeier kamen die Mitglieder aller Gruppen zusammen, die im Treffpunkt Bauverein an der Ringstraße 150 tagen und aktiv sind. Fast jede(r) hatte etwas mitgebracht, so dass ein tolles Büffet aufgebaut werden konnte.

Es wurde gemeinsam gesungen und erzählt und das Treffpunkt-Team um Carola Kraft und Christa Mucklenbeck war begeistert von der schönen Stimmung. Die eigentlich als Programmpunkt vorgesehene Märchenerzählerin musste wegen einer Erkrankung leider absagen, doch als Vortragende sorgten Carola Kraft und Klaus Mucklenbeck dann doch für heitere und besinnliche Momente.

Begrüßen konnten die Treffpunkt-Besucher aus dem Bauverein-Vorstand auch Hans-Joachim Kraft und Karl-Werner Damms, die sich einmal mehr davon überzeugen konnten, dass die Entscheidung zur Einrichtung des Treffpunktes seinerzeit richtig war und ist. BVK-Geschäftsführer Hans-Joachim Kraft: „Hier zeigt sich einmal mehr, wie lebendig unsere Genossenschaft ist. Unsere Mitglieder leben nicht nur in ihren vier Wänden, sondern kommen aufeinander zu und unternehmen gemeinsam etwas.“

Wenn Sie an den Aktivitäten im Treffpunkt Bauverein teilnehmen möchten oder eine eigene Programm-Idee haben, setzen Sie sich bitte mit der Treffpunkt-Managerin Carola Kraft in Verbindung. Sie erreichen sie unter

0152 – 24 57 25 20.

Freiligrathstrasse 21
45219 Essen

Tel.:    02054 - 97 06 36
Fax:    02054 - 63 57
Mail:  info@bauverein-kettwig.de